Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Unsere Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Mündliche Abreden, vor oder nach Vertragsschluss, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Handelsvertreter oder Reisende sind nur Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluss nicht berechtigt, es sei denn eine ausdrückliche schriftliche Abschlussvollmacht wird vorgelegt.

3. Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ggf. erforderliche Teuerungszuschläge werden bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart, bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Angabe der Lieferwoche bedeutet dabei den Versandtermin ab Werk bzw. Auslieferungslager. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5. Lieferung, Gefahrübergang

Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Eventuell verwendete Collico-Behälter müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Sendung als Leergut bei der zuständigen Güterabfertigung an uns abgefertigt werden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

Kommt der Kunden in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

6. Gewährleistung, Leistungsänderungen

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

Werden vom Kunden oder Dritten an der Ware unsachgemäß Arbeiten oder Änderungen vorgenommen oder Fremdkomponenten eingebaut, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunden die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7. Haftung

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Zahlung

Die Zahlungsbedingungen bestimmen sich nach unserem jeweiligen Angebot. Schecks und Wechsel können nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen werden. Die Zahlung gilt mit der Einlösung als erfolgt. Diskontspesen und Zinsen sind zu vergüten.
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig, es sei denn, der Kunde leistet durch Beibringung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft Sicherheit. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrages auf Eröffnung des Vergleiches oder Konkursverfahrens über sein Vermögen, von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen oder eines Wechsels- oder Scheckprotestes gegen ihn.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Kunden unberührt.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen – einschließlich Saldoforderungen – aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte zu sichern. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde in Höhe des jeweils offenen Rechnungsbetrages oder des zuletzt gezogenen und anerkannten Saldos schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf, Einstellung seiner Zahlungen oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest für dessen Rechnung einzuziehen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht der uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, wird uns von ihm im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt die nach Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, insbesondere die Kosten einer Widerspruchsklage, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag insgesamt.
Unsere Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages bzw. des letzten gezogenen und anerkannten Saldos an uns vom Kunden weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die jeweils noch offene Forderung aus dem letzten gezogenen und anerkannten Saldo oder den noch offenen Rechnungsbetrag gegen den Kunden um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Kunden seine Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl frei.

10. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Übertragbarkeit von Ansprüchen

Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind seitens des Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Im inländischen Rechtsverkehr wird zwischen den Parteien für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Backnang vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Das gleiche gilt im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit den EG-Mitgliedsstaaten und dem übrigen Ausland, soweit der Verkauf oder Erwerb von Waren für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgt. Es steht uns jedoch frei, einen nach allgemeiner Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor das Landgericht gehörenden Rechtsstreites vor das Landgericht Stuttgart zu bringen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Erwin Renz Metallwarenfabrik GmbH & Co KG
Boschstraße 3
71737 Kirchberg/ Murr
Deutschland
Telefon 0 71 44 / 301 - 0
Telefax 0 71 44 / 301 - 4444
E-Mail info@renzgroup.de
Internet www.renzgroup.com

Stand: Juli 2018

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