Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle unsere Einkäufe und Bestellungen. Sie gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen mitabweichenden Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Auch ohne nochmalige Vereinbarungen gelten unsere Einkaufsbedingungen für alle künftigenVertragsbeziehungen.
2. Vertragsschluss
Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich erfolgen. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für jegliche Änderung oder Ergänzung bereits erteilter Aufträge. Wir halten uns an unsere Bestellung gebunden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen unter Angabe unserer Bestellnummer schriftlich bestätigt wird. Weichen Auftragsannahme oder Bestätigung von unserer Bestellung ab, so sind wir ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Angebote von Lieferanten sind für uns kostenfrei.
3. Lieferzeit
Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Soweit vereinbart, sind Lieferfristen verbindlich. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur, wenn uns die Umstände unverzüglich mitgeteilt werden. Unbeschadet seiner sonstigen Haftung ist der Lieferant auf unsere Anforderung verpflichtet, kostenlos Ersatz zu liefern.
4. Gefahrtragung
Die Ware reist auf Gefahr des Lieferanten, sofern die Beförderung nicht durch unsere Leute oder auf unsere Bestimmung hin erfolgt.
5. Fracht und Verpackung
Lieferung und Fracht erfolgen grundsätzlich frei Versandanschrift einschließlich Verpackung. Zurückgegebene Verpackung ist gutzuschreiben
6. Abnahme und Mängelrüge
Rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, die eine Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben, sowie Fälle höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Brand, Explosion) befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Abnahme. Wir werden den Lieferanten über den Eintritt solcher Umstände unverzüglich informieren. Eine Rüge wegen Quantitäts- oder Qualitätsmängeln nach § 377 HGB istrechtzeitig, sofern sie innerhalb von 2 Wochen nach Wareneingang bei offenen Mängeln und nach Entdeckung bei verdeckten Mängeln beim Lieferanten eingeht.
7. Gewährleistung
Maße, Leistungsangaben und Qualitätsbezeichnungen gelten als vereinbart im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Bei Mängeln der Kaufsache sind wir berechtigt nach unserer Wahl Nacherfüllung (Nachlieferung oderNachbesserung), eine angemessene Preisreduzierung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzbleibt hiervon unberührt. In dringenden Fällen sind wir zur Abwendung größeren Schadens oder zur Beseitigung drohender Gefahr in Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, die Mängel auf dessen Kosten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
8. Lieferschein und Rechnung
Jeder Lieferung ist in einem verschlossenen Umschlag ein Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und unserer Kostenstelle beizufügen. Rechnungen sind gesondert nach erfolgter Lieferung in 2-facher Ausfertigung mit Angabe unserer Bestellnummer und Kostenstelle einzureichen. Rechnungen werden nur fällig, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, d.h. den Anforderungen an § 14 UstG genügen.
9. Zahlung
Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 v. H. Skonto, innerhalb 14 Tagen mit 2 v. H. Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Unbare Zahlungen erfolgen rechtzeitig, wenn die Überweisung, oder der Scheck binnen der oben genannten Frist bei einer unserer Banken oder beim Lieferanten eingegangen ist. Die Wahl der Zahlungsmittel obliegt uns.
10. Muster und Zeichnungen
Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung oder Bestellung nicht mehr benötigt werden. Der Lieferant sichert vertrauliche Behandlung zu. Eine Verwendung für eigene Zwecke ist untersagt.
11. Einschaltung Dritter
Der Lieferant darf zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritte nur beauftragen, sofern er uns dies zuvor schriftlich angezeigt hat und unsere Zustimmung vorliegt.
12. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten
Die Vereinbarung eines Konzernvorbehaltes oder eines Saldovorbehaltes sowie die Verpflichtung zur Weiterleitung eines Eigentumsvorbehaltes an unsere Abnehmer bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
13. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Von der Freistellungspflicht werden auch alle unsere im Zusammenhang mit dem Produktschaden stehenden notwendigen Aufwendungen erfaßt. Über etwaige eigene Maßnahmen werden wir, soweit möglich und zumutbar berichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
14. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Verkäufers erstreckt sich auf alle Anwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
15. Abtretungen, Zurückbehaltung
Die Abtretung einer gegen uns begründeten Forderung ist ausgeschlossen, sofern wir nicht zustimmen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz unserer Firma bzw. der Sitz unserer ausliefernden Niederlassung. Für die Verpflichtung des Kunden ist Erfüllungsort in jedem Fall der Hauptsitz unserer Firma.
2. Im inländischen Rechtsverkehr wird zwischen den Parteien für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Backnang vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Das gleiche gilt im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit den EG-Mitgliedsstaaten und dem übrigen Ausland, soweit der Verkauf oder Erwerb von Waren für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgt. Es steht uns jedoch frei, einen nach allgemeiner Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor das Landgericht gehörenden Rechtsstreit vor das Landgericht Stuttgart zu bringen.